§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:
Naturschutzgruppe Pohl-Göns e.V.
Sein Sitz ist in Butzbach, Stadtteil Pohl-Göns, er soll in das Vereinsregister Butzbach eingetragen werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Verein tritt ein für alle Belange des Natur- und Umweltschutzes.
Aufgaben und Ziele sind insbesondere der umfassende Schutz der freilebenden Tier- und Pflanzenwelt, die Erhaltung und Schaffung naturnaher Lebensräume sowie die Verbreitung des Vogel- und Naturschutzgedankens in der Öffentlichkeit.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und sieben Beisitzern.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (Vertretungsberechtigung im Sinne des § 26 BGB).
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können alle natürliche und juristische Personen werden, Jugendliche unter 18 Jahren nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, worin auch eine Zustimmung für Abstimmungen enthalten ist.
2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die dann mit Stimmenmehrheit endgültig entscheidet.
3. Mitglied des Vereins kann nur werden, wer den Vereinszweck anerkennt.
4. Die Mitgliedschaft endet:
a. mit dem Tod des Mitglieds
b. durch freiwilligen Austritt
c. durch Ausschluss
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ausnahmen regelt der Vorstand.
Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, wenn sie dieser Satzung und dem Vereinszweck grob zuwiderhandeln. Gegen den Ausschlußbeschluß ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die dann mit Stimmenmehrheit entscheidet.
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies beantragen.
3. Eine Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden.
4. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
b. Entgegennahme und Diskussion des Tätigkeits- und Kassenberichtes des Vorstandes
c. Entlastung des Vorstandes
d. Diskussion aller grundsätzlichen Fragen des Vereins
e. Satzungsänderungen
5. Die Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
6. Anträge, die zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, sind dem Vorstand acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen.
Zu Punkten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann Beschlüsse gefasst werden, wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit zustimmt.
7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie rechtzeitig und ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Anwesenden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
9. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliederbeitrages verspflichtet. Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Eine Differenzierung der Beitragshöhe ist zulässig.
§ 6 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung in eigener Verantwortung. Zu den Vorstandssitzungen können Vereinsmitglieder, die mit bestimmten Aufgaben betraut sind, ohne Stimmrecht hinzugezogen werden.
2. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
3. Die Wahlperiode der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre.
§ 7 Wahlen und Abstimmungen
Bei Wahlen und Abstimmungen gilt folgendes:
1. Beschlüsse sind gültig, wenn sie von der Mehrheit der Anwesenden gefasst werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
2. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es sei denn, dass geheime Abstimmung beantragt wird.
3. Wahlen mit mehr als einem Kandidaten erfolgen immer geheim.
§ 8 Kasse
Für das Kassen- und Rechnungswesen ist der von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenwart verantwortlich. Die Prüfung der Jahresrechnung geschieht durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.
§ 9 Haushaltsjahr
Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr
§ 10 Niederschriften
Über alle Sitzungen und Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Die Niederschriften sind vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 11 Satzungsänderung
Eine Änderung dieser Satzung kann von der Mitgliederversammlung nur vorgenommen werden, wenn
1. die Absicht der Satzungsänderung in der Tagesordnung enthalten war und
2. die Mitgliederversammlung der Satzungsänderung mit 2/3 Mehrheit zustimmt.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen. Sie muss mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist zu diesem Zweck mit einer Frist von mindesten einem Monat einzuberufen.
2. Bei Auflösung des Vereins fällt sein gesamtes Bar- und Sachvermögen an die Stadt Butzbach mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung für Aufgaben im Stadtteil Pohl-Göns zu verwalten, bis eine neue Naturschutzgruppe sich gründet.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 18. März 1989 beschlossen.
§ 3 Punkt 2 wurde in der Mitgliederversammlung vom 04. Mai 1996 geändert.
§ 1 Absatz 3 wurde in der Mitgliederversammlung vom 10. Mai 2014 gestrichen.